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Veröffentlicht: 11. Oktober 2013
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Basis hierfuer ist hier die Entscheidung des obersten Gerichtshofes der Ukraine vom 25.9.2013 in einem Rechtsstreit zwischen einem Kreditbuergen und der Bank Finanz und Kredit.
Nach ersten Stellungnahmen aus Banken erhoeht diese Entscheidung die Risiken von Kreditausfaellen nachhaltig.
Buergen und Sicherheitengebern wuerden so Mittel und Wege aufgezeigt, sich bei Veraenderungen im Kreditvertrag aus dem Haftungsrisiko zu verabschieden.
Im angesprochenen Rechtsfall wurde seitens der Bank am 31.5.2006 ein Kredit von 60000 USD mit einem Zinssatz von 11,5% p.a.an eine Privatperson vergeben. Am gleichen Tag wurde ein Buergschaftsvertrag unterzeichnet. Spaeter, am 18.9.2008 hob die Bank den Zinssatz um 2,1%p.a. an – dies fuehrte auch zur Unterzeichnung eines neuen Kreditvertrags. Hier setzte der Regress des Buergen ein, welcher auf dem Rechtsweg die Feststellung beantragte, dass sein Haftungsrisiko durch den hoeheren Zinssatz erhoeht sei und er mit dieser neuen Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und –geber daher nicht einverstanden sei. Der Antrag lautete daher auf Aufhebung des Buergschaftsvertrages aufgrund Art.559 des Zivilgesetzbuches.
Das Bezirksgericht gab dem Buergen in der 1.Instanz Recht, waehrend das Appelationsgericht dieses Urteil in der 2.Instanz aufhob.
Das Hoechstgericht stellte nunmehr jedoch in letzter Instanz fest, dass der Art.559 hier den Buergschaftsvertrag aufhebt, da aufgrund der neuen Kreditvereinbarung die Haftungsrisiken des Buergen erhoeht wurden und dieser der Vereinbarung nicht zugestimmt hatte!
Rechtsfolge daraus ist, dass bei Zinserhoehungen oder anderen Aenderungen der Kreditkonditionen ohne Zustimmung des Buergen dessen Haftung nicht mehr gegeben ist!
