СНПЧ А7 Омск, обзоры принтеров и МФУ

 

Nach Einfuehrung des wirtschaftllichen Substanzprinzips in 2018 (OECD,BEPS etc.) sind erhoehte Anforderungen an die Geschaeftstaetigkeit von Firmen, welche “Offshore”-Bedingunegn wie z.B.auf Anguilla,Bahamas,Bahrain,Bermuda,British Virgin,Cayman Islands,Guernsey,Isle of Man,Jersey,Marshall Islands,Turks and Caicos,VAE oder Vanuatu zu beachten.Leider sind diese Nachweise der “oertlichen oekonomischen Substanz” nicht so einfach zu erbringen.

 

Theoretisch waere es e seine sehr einfache Option, eine neue Firma unter einer anderen Jurisdiktion zu eroeffnen und die “alte” Firma zu “vergessen”.Allerdings ist dies nicht immer moeglich und zulaessig. Die “alte” Firma hat evtl.eine eigene Business-oder Kredithistorie,laufende Vertraege oder bestehende Bankkonten.

In den letztgenannten Faellen kommt i.d.R.nur eine Redomizilierung an einen anderen Standort in Frage, um die Firmenkontinuitaet zu sichern!

 

Die Redomizilierung kommt dann in Frage, wenn sich gravierende Rechtsveraenderungen im Land des Firmensitzes ergeben (Aenderung Steuersatz oder erhoehte Rechtsunsicherheit der Unternehmenstaetigkeitn etc.).

 

Unabdingbar f.eine Redomizilierung ist,dass das abgebende UND das aufnehmende Land solchige zulassen. Diese Regelungen sind i.d.R.in den Unternehmens/Handelsgesetzbuechern festgeschrieben. Zum Beispiel regelt auf den British Virgin Islands der BVI Companies Act von 2004 in den Absaetzen 180-183 den “Import” von Unternehmen und Absatz 184 den “Export” von Unternehmen.

 

In Zypern z.B.muss vor Antrag auf Redomizilierung NACH Zypern zuerst geprueft werden, ob die Statuten der Firma selbst eine Redomizilierung vorsehen UND dann erst wird geprueft, ob das “abgebende” Land f.Redomizilierungen in Frage kommt. Erst danach ist ein Antrag auf Eintragung eines “fortbestehenden Unternehmens” im zypr.Unternehmensregister zulaessig.

 

Das zypr.Unternehmensgesetzbuch Kapitel 113, 124(I) von 2006 erlaubt

a.ausl.Unternehmen deren Umsiedlung nach Zypern und

b.zypr.Unternehmen die Umsiedlung in andere Laender.

 

UK zum Beispiel hat keinerlei Redomizilierung gesetzlich geregelt!!!

 

Die generelle Redomizilierungsprozedere koennen stark vereinfacht wie folgt dargestellt werden:

 

-das umzusiedelnde Unternehmen sollte in der Lage sein, “good standing” oder Negativerklaerungen hinsichtlich Steuer-und Abgabenverbindlichkeiten aus dem Unternehmensregistern zu erbringen.

 

-es muessen die entsprechenden Geschaeftsfuehrungsbeschluesse vorhanden sein, welche eine Redomizilierung rechtsverbindlich beschliessen (keine Vertreter der GF etc!)

 

-der GF-Beschluss muss i.d.R.apostilliert werden und zusammen mit dem “good-standing” aus dem Unternehmensregister, dem legalisierten Registerauszug selbst, den Unternehmensstatuten an die Registerbehoerde des aufnehmenden Landes gesandt werden.

 

Erst nachdem die aufnehmende Behoerde einen Beschluss ueber “die Aufnahme eines fortzufuehrenden Unternehmens” zertifiziert hat, sollte die “Stillegung” des alten Unternehmenstitels im abgebenden Land erfolgen!

 

Sollte hier Handlungsbedarf fuer Ihr Unternehmen bestehenden, stehen wir fuer individuelle Handlungskonzepte gerne zur Verfuegung.