Am 16.1.2020 wurde das Steuergesetzbuch der Ukraine speziell hinsichtlich des Status von auslaendischen Firmen und deren Taetigkeit in der Ukraine ergaenzt, was einige Inkonsistenzen und Schlupfloecher in der aktuellen Steuergesetzgebung beseitigen soll (wohl auch auf Druck seitens der EU und OECD im Rahmen der BEPS-Regeln).

 

Definition der “kontrollierten Auslandsfirmen”: Dies ist eine juristische Person bzw.gleichgestellte Firmen (UK-partnership etc) AUSSERHALB DER UKRAINE, welche einen RESIDENTEN der Ukraine (z.B.auch Auslaender mit einem permanenten Aufenhaltstrecht in der Ukraine) mit einem Kapitalanteil von mehr als 50% bzw.mehrere Inhaber aus der Ukraine mit mehr als 10% und zusammen mehr als 50% haben.

ABER, dies gilt auch, wen nein ukrainischer Resident in einer solchen Firma Bankvollmachten besitzt (z.B als CEO), als Endbeguenstigter bei Zahlungen wie Dividenden benannt ist!!!

 

Die Besteuerung von nicht ausgeschuetteten Gewinnen fuer den UA-Resident Eigentuemer betraegt nunmehr 18% (in Ausnaehmefaellen 5 bzw.9%).

 

Weitere Ausnahmen:

A)bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land des Sitzes der “kontrollierten Auslandsfirma” UND

1)der effektive Besteuerungssatz im Ausland ist nicht niedriger als 13% (was das DBA z.B. mit Zypern nicht mehr anwendbar macht, da dort derzeit der Steuersatz bei 12% liegt!!) ODER

2)das gesamte passive Einkommen (z.B.Dividenden, Patentschutzfees) der “kontrollierten Auslandsfirma” liegt bei unter 50% der Gesamteinnahmen der Firma

 

B)wenn das Gesamteinkommen der “kontrollierten Auslandsfirma” in der Berichtsperiode nicht 2 Mio.EUR uebersteigt!

 

Die Beguenstigten der “kontrollierten Auslandsfirma” muessen kuenftig einen entsprechenden Report ihrer jaehrlichen Einkommens-und Vermoegenserklaerung beifuegen.

Als Strafe f.d.Nichtdeklaration wurde das 100fache eines monatlichen Existenzminimums bzw.bei verspaeteter Einreichung das 50-fache des EM festgesetzt.

 

Das Gesetz wurde noch nicht vom Praesidenten unterschrieben, tritt mit dem Folgetag der Veroeffentlichung in Kraft und wird im Einklang mit den Besteuerungsgrundsaetzen der Ukraine ab dem 01.01.2021 umgesetzt.

 

Ausnahme – wenn der ukrainische Staatsbuerger seinen Wohnsitz UND Lebensmittelpunkt AUSSERHALB der Ukraine hat (z.B.mehr als 183 Tage des Jahres kein Aufenthalt in UA), gilt er NICHT MEHR ALS RESIDENT!