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In Anbetracht diverser Anfragen und Beschwerden ueber das Verhalten von ukrainischen Airlines bei Verspaetungen moechten wir Sie ueber die Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei finanziellen Kompensationen f.Flugausfaelle, verweigertem Boarding, Verspaetungen etc.informieren:

Im Allgemeinen sind die Regelungen in der Ukraine mit denen der EU vergleichbar, aber:

1.Zunaechst muss geprueft werden, welches Recht anwendbar ist. Wenn z.B.ein Flug in der Ukraine startet und in der EU landet und der Carrier eine ukrainische Gesellschaft ist - ist ukrainisches Recht anzuwenden! Im Umkehrschluss - wenn ein Flug in der EU startet und in der Ukraine landet und der Carrier eine ukrainische Gesellschaft ist - ist EU-Recht anzuwenden!

2.Die Verpflichtungen der Airlines sind f.d.Ukraine in der Resolution Nr.735 des Infrastrukturministeriums geregelt. Die Aufsichtsbehoerde fuer Beschwerden ist die Zivilluftfahrtbehoerde (www.avia.gov.ua, eMail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ). Beschwerden koennen unterzeichnet und gescannt auch per eMail gesendet werden.

3.Die Regelungen f.Ueberbuchung und Flugausfall sind generell diesselben wie in der EU.ABER: Bei Verspaetungen kennt das ukrainische Recht keine pauschalen Kompensationen! Maximal kann nach einer Verspaetung von 5 Stunden der volle Flugpreis zurueck verlangt werden (neben Verpflegung, evtl.Unterbringung und Bereitstellung von Kommunikationsmitteln).

Im Anbetracht der Tatsache, dass immer wieder ukrainische Fluggesellschaften ihre Verpflichtungen zu vergessen scheinen, empfehlen wir im Konfliktfall so viele Beweise wie moeglich zu sammeln (Foto der Informationsbildschirme, Namen der beteiligten Personen). Im Extremfall kann auch das Rufen der Polizei zum Gate ("102") zur Identitaetsfeststellung angeraten sein. Des weiteren hat der Passagier das Recht, beim Fllughafen schriftlich das Verwahren der Videoaufzeichnungen des betreffenden Gates zu verlangen (z.B. f.Kiew-Borispil-www.kbp.aero, eMail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ).

Hinweis: Videos mit der Handykamera koennen evtl. als Verstoss gegen das Persoenlichkeitsrecht ausgelegt werden, wenn der/die gefilmte Person dem ausdruecklich auf dem Video widerspricht. Dies ist aber nur ein administratives Vergehen UND - die ukrainische Verfassung gewaehrt auch das grundsaetzliche Recht des freien Sammelns von Informationen und Beweisen. Im Einzelfall wird also der Richter pruefen, ob ein solches Video ein probates (weil nicht anders moeglich) Mittel zur Beweissicherung war oder der Verstoss gegen die Persoenlichkeitsrecht schwerer zu gewichten waere.