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Durch einige Anpassungen in der Strafprozessordnung der Ukraine sollen die Rechte von Unternehmen waehrend der strafrechtlichen Ermittlungen gestaerkt warden.

In den Par.60 und 214 der Strafprozessordnung wird nunmehr das Recht des Beschuldigten auf einen Auszug aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte(Register) festgeschrieben.Ausserdem muessen der Ermittler und der Staatsanwalt dem Beschuldigten innerhalb 24 Stunden nach Anlage des Ermittlungsvorganges dem Beschuldigten diese Eintragung zur Kenntnis geben,

In den Par.3,28,303 und 308 wurde festgeschrieben, dass nicht beschuldigte Dritte,dessen Rechte und Eigentum durch Ermittlungsvorgaenge beintraechtigt (z.B.Geschaedigte)wurde, das Recht auf die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen und das Recht zu Einspruch gegen Untaetigkeit der Ermittlungsbehoerde hat.

In den Par. 27,107,222 und 236 wurde festgeschrieben, dass jede Durchsuchung durch Videoaufzeichnungen dokumentiert werden muss. Die Verteidigung hat das Recht, diese Aufzeichnungen einzusehen und auch eigene Aufzeichnungen vorzulegen.

In den Par.160,164,165 und 168 wurde festgeschrieben, dass bei der Beweissicherung die ermittelnde Behoerde die Beschlagnahme nur begruenden kann,wenn keine Erstellung von Kopien der Originalunterlagen moeglich ist. Andernfalls ist die „prophylaktische“ Beschlagnahme von IT-Systemen rechtswidrig!!

http://w1.c1.rada.gov.ua/pls/zweb2/webproc4_1?pf3511=62853