Und in der Ukraine?

In der Praxis bedeutet die Haftungsfreistellung, dass betrugsmaessige Buchungen immer zuerst von der kartenemittierenden Finanzinstitution/Bank getragen werden muss BIS diese nachweisen kann, dass ein Betrug eventuell durch den Karteninhaber selbst getaetigt wurde! Dies ist eine Umkehr der Beweislast im Vergleich zur bisherigen Situation. Daher wurde diese Neuerung durch die ukrainischen Banken auch sehr widerwillig aufgenommen.

Das Problem ist auch legislativer Natur:BIS DIE NATIONALBANK DER UKRAINE (NBU) DIESE NEUREGELUNG IN IHREN REGULATIONSBESTAND AUFNIMMT,IST DIESE NEUREGELUNG IN DER UKRAINE NICHT RECHTSKRAEFTIG!

Die NBU hat zwar einen Beschlussentwurf verfasst (Nr.705 v. 5.11.2014), diesen aber NICHT UMGESETZT!

Im Beschlussentwurf war vorgesehen, dass es den Banken nicht erlaubt ist, in den Vertragsunterlagen fuer Bank/Kreditkarten eine uneingeschraenkte Haftung des Karteninhabers f.d.Betrugsfall aufzunehmen bzw.dass die Haftung des Karteninhabers auf die Situationen beschraenkt ist, in denen durch die Bank nachgewiesen wird, dass Inaktivitaet des Kunden (z.B.fehlende Verlustmeldung) oder PIN-Bekanntgabe an unauthorisierte Dritte zu dem Schadensfall fuehrte.

Der Resolutionsvorschlag lag bei der NBU bis zum 18.7.2016 fuer Anmerkungen und Vorschlaege aus. Leider hat die NBU die Zeitfristen von VISA nicht fuer eine eigene Umsetzung beruecksichtig – derzeit klaeren wir, wann und wie die NBU eine Umsetzung beabsichtigt.