Abhängig vom Hubraum und vom Zulassungsjahr werden bis zum 31.12.2018 die Importabgabesätze teilweise deutlich reduziert.

ABER - es gibt einige Ausnahmen, für die diese Erleichterungen nicht gelten!

-wenn der Wagen vom Territorium der Russischen Föderation oder besetzten ukrainischen Territorium importiert wird,

-oder der Wagen VOR dem 01.01.2010 hergestellt wurde,

-wenn mehr als EIN WAGEN PRO STEUERPFLICHTIGEM PRO KALENDERJAHR für die Eigennutzung oder aufgrund einer Nutzungsvereinbarung durch einen Dritten importiert wird.

Sofern ein begünstigt importierter Wagen INNERHALB von 365 Tagen NACH der Registration wieder ausgeführt wird, ist ein Akzisezuschlag gem. Par.215 des Steuergesetzbuches zu bezahlen.

Gesetzestext:

http://w1.c1.rada.gov.ua/pls/zweb2/webproc4_1?pf3511=56718

Auch hier tritt die Rechtsskraft mit der Veröffentlichung im Gesetzblatt ein!