Durch die Neufassung des Ministerratsbeschlusses Nr.348 vom 14.4.1997 wurde das Einreichen von Beschwerden, Informationsanfragen etc. an oeffentliche Verwaltungen, Firmen und sonstige Organisationen erleichtert!

Es ist nunmehr klar geregelt, dass eine eMail and die offizielle eMail-Adresse einer Behoerde/Organisation etc. ODER die Benutzung eines Online-Kontaktformulars die offizielle elektronische Kontaktform darstellt. Eine Behoerde kann keinen Scan einer schriftlichen Erklaerung oder aehnliches verlangen. Diese elektronischen Eingaben erfuellen die gleichen Wirkungen wie ein physisches Schreiben.

Auch die Zustellungswirkung wurde geregelt - eine eMail gilt mit den Zustellungsprotokoll des eMail-Providers als zugestellt. Sollte dies ausserhalb der Arbeitszeiten der Behoerde/Administration liegen, so gilt der Arbeitsbeginn des naechsten Arbeitstages als Zustellungszeitpunkt.

Allerdings - eine grosse Frage wurde auch durch die Neufassung leider nicht geregelt : WER hat den Nachweis der Zustellung zu erbringen? Der Absender mit Hilfe des eMail-Protokolls oder der Empfaenger mit Hilfe des eMail-Eingangsprotokolls?

So bleibt baw.die Zusendung per Post und Einschreiben der einzig komplett gesicherte Zustellungsweg....

Die Neufassung trat am 12.02.2016 in Kraft.

Gesetzestext:

http://zakon3.rada.gov.ua/laws/show/348-97-%D0%BF