Hinsichtlich verschiedener Pressemeldungen betreffend eines neuen Gesetzes der RF hinsichtlich der Nichtanerkennung von internationalen Gerichtsurteilen moechten wir einige Einschaetzungen zur aktuellen Situation anmerken.

Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde durch den Foederationsrat der RF (2.Kammer) beschlossen und durch das Parlament (Duma) am 04.12.2015 bestaetigt. Zur Rechtskraft FEHLT ABER NOCH DIE UNTERZEICHNUNG DURCH DEN PRAESIDENTEN DER RF!

Dieses Gesetz sieht das Recht des russischen Verfassungsgerichthofes vor, in Uebereinstimmung mit den Regeln der russischen Verfassung Urteile des Europaeischen Gerichtshofes fuer Menschenrechte (EGMR) in Russland ausser Kraft zu setzen und deren Vollstreckung zu neutralisieren.

Ungeachtet der noch nicht erfolgten Rechtswirksamkeit einige grundsaetzliche Anmerkungen:

Mit dem Gesetz Nr. 54-FZ vom 30.03.1998 hat die RF die Konvention betreffend Menschenrechten und der fundamentalen Freiheitsrechte ratifiziert. SOMIT SIND DIE BESTIMMUNGEN DER EUROP.MENSCHENRECHTSKONVENTION FUER DIE RF BINDEND!

Daneben bestimmt die russische Verfassung folgendes: Nach Art.15 Abs.4 sind internationale Rechtsprinzipien und Vertraege BINDEND russisches Recht und ein integraler Bestandteil des russischen Rechtssystems. WENN INTERNATIONALE VERTRAEGE IN WIDERSPRUCH ZU RUSSISCHEM RECHT STEHEN,STEHT DAS INTERNATIONALE RECHT HOEHER!

Des weiteren ist die RF ein Mitgliedsstatt der „Wiener Konvention“ von 1969.

Artikel 26 dieser Konvention bestaetigt ausdruecklich den alten Rechtsbrauch des „pacta sunt servanda“, wonach bestehende Vertraege verpflichtend und dessen Bestimmungen gewissenhaft einzuhalten sind.

Und – gemaess Art.27 „kann sich keine Vertragspartei auf Landesrecht berufen, wenn sie eine Bestimmung eines internationalen Vertrages bricht“!

Somit KANN des Verfassungsgericht der RF nach allen internationalen Rechtsnormen und auch nach der russischen Verfassung Urteile des EGMR gar nicht ausser Kraft setzen, da dieses neue Gesetz der russischen Verfassung widersprechen wuerde!