Die Anweisung der Nationalbank (NBU) trat mit Veroeffentlichung am 28.07.2015 in Kraft!

 

http://www.bank.gov.ua/doccatalog/document?id=19865400

 

Die Neuregelung besagt, das sein ukrainischer Resident (unaebhaengig von der Staatsbuergerschaft) waehrend Auslandsaufenthalten nunmehr legal Bankkonten eroeffnen kann – er muss diese nur innerhalb der folgenden Fristen bei der NBU anmelden und erhaelt dann hierfuer eine Genehmigung:

 

-Auslandsaufenthalt laenger als 183 Tage – Anzeige innerhalb 24 Monaten NACH der Rueckkehr in die Ukraine notwendig!

 

-Auslandsaufenthalt weniger als 183 Tage – Anzeige an die NBU innerhalb 2 Monate (!!) nach der Rueckkehr in die Ukraine notwendig!

 

WICHTIG FUER AUSLAENDER IN DER UKRAINE:

Natuerliche Personen, welche ihren Aufenthaltsstatus in der Ukraine von Non-resident auf Resident aendern (also eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben), muessen die Genehmigung der Nationalbank INNERHALB 24 MONATEN NACH AENDERUNG DES AUFENTHALTSSTATUS EINHOLEN!

 

Diese Regelung kann die Eroeffnung von Auslandskonten vereinfachen, da bislang aufwendig eine Vorabgenehmigung der NBU bei Eroeffnung von Auslandskonten notwendig war und hierfuer auch kein Rechtsanspruch bestand!