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Veröffentlicht: 05. März 2015
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Die Regelungen wurden durch die NBU-Resolution 160 v.3.3.2015 eingefuehrt, treten am 4.3.2015 in Kraft und gelten bis einschliesslich 3.6.2015.
Im Detail:
Die Bestimmungen hinsichtlich des Zwangsumtausches von Deviseneinkommen f.Firmen von 75% und die 90-Tage-Frist fuer Vorauszahlungen von Import/Exportguetern wurde verlaengert.
Ausserdem ist es Banken untersagt, Devisen im Kundenauftrag (Ausnahme natuerliche Personen!) zu kaufen, wenn dieser ueber Devisenkonten (laufendes UND Depositenkonten!) mit mehr als 10000 USD oder Gegenwert verfuegt.
Zur Bekaempfung der Geldwaesche und Korruption wurde auch die Liste der vorzulegenden Nachweise f.Devisenkaeufe und Auslandsueberweisungen erweitert. Nunmehr muss auch ein Nachweis des Finanzamtes vorgelegt werden, dass keine Steuer-und Abgabenzahlungen mehr offen sind!
Ausserdem wurden Edelmetallkaeufe duch Firmen gegen unbare Zahlung beschraenkt. Pro Bank, Kalenderwoche und Firmenkunde kann nur mehr eine Menge von 3,216 Unzen Feingold erworben werden (f.andere Metalle gelten aehnliche Beschraenkungen in Hoehe der Umrechnungskurse der Nationalbank!)
Natuerliche Personen koennen Edelmetalle nunmehr nur mehr im Gegenwert von 3000 UAH taeglich erwerben!
Alle Altbeschraenkungen wurden vorerst bis einschliesslich 3.6.2015 prolongiert.
