In einem ersten Gerichtsurteil wurde nunmehr ueber die Verweigerung des Waffendienstes eines mobilisierten Staatsbuergers der Ukraine entschieden.

Das Gericht von Novomoskowski im Oblast Dnipropetrovsk verneinte im Fall 183/6316/14 eine strafrechtliche Relevanz gem. Art.336 des Strafgesetzbuches, weil der Beschuldigte legitim den Waffendienst aus religioesen Gruenden verweigerte!

 

Im genannten Fall ist der Beschuldigte ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, welche den Waffendienst als Suende betrachtet. Die Gesetze der Ukraine sehen in diesem Fall auf Antrag einen waffenlosen Ersatzdienst (z.B.Baueinheiten wie in der israelischen Armee) vor. Allerdings gilt dies nur fuer den Grundwehrdienst und es gab und gibt keine gesetzliche Regelung fuer mobilgemachte Reservisten! Daher hat nun das Gericht den Art.35 Absatz 4 der Verfassung der Ukraine und den Art.1 Absatz 4 des Wehrgesetzes der Ukraine und den Art.2 des Gesetzes ueber den waffenlosen Ersatzdienst interpretiert und dem Buerger das Recht zugesprochen, aus religioesen Gruenden nach der Mobilisierung seinen Dienst in einer waffenlosen Armeeeinheit abzuleisten!

Wichtig: Der Beschuldigte hat sich nicht vor den Wehrbehoerden versteckt – er hat sich vielmehr nach dem Erhalt des Einberufungsbefehls sofort bei der Wehrersatzbehoerde gemeldet (Voenkomat) und dort die Zuweisung zum Ersatzdienst aus religioesen Gruenden beantragt, was allerdings von dieser Behoerde abgelehnt wurde.
Diese Ablehnung wurde jetzt fuer rechtswidrig erklaert und das Gericht stellte eindeutig fest, dass hier keine Entziehung vom Wehrdienst (Fahnenflucht) vorliegt!