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Veröffentlicht: 07. Januar 2015
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Nach dem Gesetz N 71-VIII wurden per Rechtskraft zum 01.01.2015 folgende Steueraenderungen beschlossen:
1.1 Die Anzahl der zu erhebenden Steuerarten wurde von 22 auf 9 reduziert (einige Steuern allerdings auch nur zusammengefasst!)
Die sogenannte „Militaersteuer“ wurde bis zum noch festzustellenden Abschluss der Armeereform verlaengert-also baw.!
1.2 Einkommenssteuer
-der Steuersatz wird von 17 auf 20% angehoben (f.Einkommen von mehr als 10 Mindestlohnsaetzen!) Die sogenannten „passiven Einkommensarten wie Zinsen,Dividenden oder Lizenzpraemien wurden von 15 auf 20% angehoben.
1.3 Die vereinfachte Besteuerung f.Freiberufler,Einzelunternehmer und Kleinbetriebe wurde von 5 auf 4% (Ust-befreite Steuerpflichtige) und von 3 auf 2% (Ust-Zahler) GESENKT!
1.4 Das Moratorium f.Betriebsinspektionen von Klein- und Mittelbetrieben (Einkommen bis 20 Mio.UAH des Kalendervorjahres) wird fuer weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2016 fortgesetzt. Somit koennen solche Betriebe in 2015 und 2016 auch weiterhin nur mit:
-einer Genehmigung des Ministerkabinetts der Ukraine,
-eigenem Antrag der Unternehmen oder
-auf Gerichtsbeschluss in Kriminal-und Strafverfahren durchsucht und revisioniert werden!
1.5 Die Einfuehrung einer Eigentumssteuer mit den Bestandteilen:
-Transportmittelsteuer
-Immobiliensteuer
-Landbesitzsteuer
Die Besteuerungsgundlage ist die gesamte Flaeche der Anwesen (nicht nur der Wohnflaeche!). Diese wird pro Steuerpflichtigen um die folgenden Freigrenzen vermindert:
-f.Wohnungen (ohne Begrenzung der Anzahl!) – 60 qm,
-f.Wohnhaeuser – 120 qm
-f.alle anderen Arten von Wohnimmobilien um 180 qm.
Die Steuer wird jaehrlich erhoben und darf nicht hoeher als 2% des monatlichen Mindestlohns zum 01.01.des Besteuerungsjahres PRO QM betragen.
Hierfuer uebersendet die Steuerverwaltung bis zum 01.07.eines Steuerjahres einen entsprechenden Bescheid an den Immobilienbesitzer, welcher diesen bis zu 60 Tage nach Erhalt anfechten kann oder ihn zu bezahlen hat.
Anmerkung: Es handelt sich hier nicht um eine Bundessteuer! Diese Immobiliensteuer ist vielmehr mit der deutschen Grundsteuer vergleichbar und kommt den Gemeindebudgets zugute. Somit kann auch jede Lokalverwaltung selbst ueber die Einfuehrung und Hoehe dieser Steuer entscheiden - nur das Maximum wurde durch das Gesetz fixiert!
Die Transportmittelsteuer wird auf PKW erhoben, deren Erstzulassung weniger als 5 Jahre zurueckliegt und deren Hubraum mehr als 3000 ccm betraegt – die Steuer betraegt dann 25000 UAH – PRO JAHR!
Wichtig:
Wir moechten an dieser Stelle festhalten, dass der Par.1 der Gesetzesbedingungen (Rechtskraft ab 01.01.2015) nicht im Einklang mit dem Par. 4.1.9 des Steuergesetzbuches der Ukraine steht! Im Steuergesetzbuch der Ukraine ist festgehalten, dass die Steuergesetzgebung stabil und voraussehbar sein muss! Im Besonderen koennen demnach Steuer- und Abgabenerhoehungen nicht mit einem Vorlauf von weniger als 6 Monaten zum Beginn eines Steuerjahres am 01.01. beschlossen werden.Des weiteren sind unterjaehrige Steueraenderungen nicht zulaessig!
