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Veröffentlicht: 06. Dezember 2014
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Nachdem inzwischen die Fuehrungsspitze der ukrainischen Grenzpolizei neu besetzt wurde, konnten wir endlich eine schriftliche Definition der Rahmenbedingungen fuer die Berechnung der 90/180-Tage-Aufenthaltsgrenze (nach der ein Aufenthaltstitel notwendig wird) erhalten!
Laut Stellungnahme der Obersten Verwaltungsbehoerde der ukrainischen Grenzpolizei BEGINNT DIE JEWEILIGE Periode (revolvierend) von 180 Kalendertagen, innerhalb der die Aufenthaltstage 90 Kalendertage nicht ueberschreiten duerfen, MIT DEM ERSTEN EINREISESTEMPEL IM VORGELEGTEN REISEPASS!
Dies stellt keine Rechtsgarantie dar, allerdings kann ein entsprechender Hinweis bei der Grenzkontrolle an den Kiewer Flughaefen (hierfuer ist die "OKPP Kyiv" zustaendig) durchaus hilfreich sein!
Quelle - Punkt 3. der Stellungnahme der Administration der staatlichen Grenzpolizei der Ukraine N25/B-6577 vom 02.12.2014

