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Veröffentlicht: 02. Dezember 2014
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Nach dem Beschluss des Ombudsmannes der Verxovna Rada Nr. 10/02-14 vom 24.11.2014 koennen nunmehr der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, deren Vetreter und bestellte Angehoerige des Sekretariats des Ombudsmannes/Menschenrechtsbeauftragten Verwaltungsstrafen (Protokolle) bei Verletzungen des Rechts auf Auskuenfte und Informationen (geregelt in Art.212-3 des Verwaltungsgesetzbuches der Ukraine) aussprechen!
ABER: Dies ist eine Regelung, die der Ombudsmann SELBST ausgesprochen hat…..hingegen stellt Art.255 II.Teil des Verwaltungsgesetzbuches fest, dass:
„NUR in den Faellen, welche AUSDRUECKLICH DURCH EIN GESETZ GEREGELT SIND, Verwaltungsstrafen auch durch weitere (also nicht Polizei,Ordnungsdienst etc.) Verwaltungsstellen,Ortsverwaltungen oder Gemeindebeauftragte ausgesprochen werden koennen…“!
Das Gesetz ueber den Ombudsmann/Menschenrechtsbeauftragten sieht aber ein solches „Bestrafungsrecht“ fuer denselbigen NICHT vor!!
Bislang hatte der Ombudsmann und seine Vertreter NUR DAS RECHT, an Verfahren wegen Verletzungen des Rechts auf Schutz der persoenlichen Daten oder wegen Verletzungen von Rechtsauflagen des Ombudsmannes an entsprechende Verwaltungsstellen BETEILIGT ZU WERDEN!
Die Ahndung entsprechender Vergehen oblag aber der Prokuratur!
Da bislang keine Verwaltungsanordnung erlassen wurde, kann es daher sinnvoll sein, entsprechende Beschwerden wegen Verletzung des Auskunfts-und Informationsrechtes bis auf weiteres an den Ombudsmann UND die jeweilige Prokuratur zu adressieren!
