Anders als in verschiedenen anderen Ländern bestehen bei der Verwendung von sogenannten „Dashcams“ in PKW in Deutschland gravierende Rechtsrisiken.

Nach Ansicht des Bayrischen Landesamts für Datenschutzaufsicht sind Aufzeichnungen des Verkehrsgeschehens für die öffentliche Verwendung gemäss Bundesdatenschutzgesetz unzulässig.

Dies verbietet z.B.die Veröffentlichung/Verwendung solcher Bilder oder Videos in sozialen Netzwerken wie youtube, facebook etc., aber AUCH die Vewertung als Beweismittel für Versicherung oder BEI GERICHT!

Ausschliesslich die Aufzeichnung für private Zwecke ist erlaubt.

 

Hintergrund der aktuellen Diskussion ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, welches diese Verwaltungspraxis für zulässig erklärte.

 

Erwähnt werden sollte auch, dass die Ämter für Datenschutz bei Zuwiderhandlungen Bussgeld BIS ZU 300.000 EUR verhängen können!

 

Es ist daher damit zu rechnen, dass z.B.im Falle der Verwendung von solchen Videoaufzeichnungen in einem Gerichtsverfahren der jeweilige Antragsgegner eine entsprechende Beschwerde beim jeweiligen Landesdatenschutzamt einreichen wird und daraus gravierende rechtliche Risiken für den Verwender der Aufzeichnungsgeräte entstehen können!