Das Gesetz ergaenzt die Paragraphen 165 und 170 des Steuergesetzbuches und sieht die Befreiung von der Einkommenssteuer (vergleichbar – volle steuerliche Absetzbarkeit) fuer Beihilfe- oder Spendenzahlungen im Zusammenhang mit der ATO im Osten der Ukraine vor. Diese Absetzbarkeit gilt bis zum 31.12. des Kalenderjahres, welches auf das offizielle Ende der ATO folgt!

Konkret werden Spenden und Beihilfezahlungen an:

  • Armeeangehoerige inkl.Reservisten
  • Angestellte der ukrainischen Armee
  • Mitglieder der Nationalgarde der Ukraine
  • Mitglieder des ukrainischen Sicherheitsdienstes und des Auslandsgeheimdienstes (z.B.SBU)
  • Mitglieder des ukrainischen Grenzschutzes
  • Mitarbeiter von oeffentlichen Institutionen der Ukraine
  • und deren Familienangehoerige

sofern diese waehrend der ATO-Massnahmen VERLETZT ODER GETOETET wurden!

 

Diese Regelung gilt auch fuer FREIWILLIGE Helfer oder Mitglieder von Freiwilligenbataillonen, sofern diese im –Register der freiwilligen Helfer- registriert sind!

 

Des weiteren sind Einkommen dieser Personenkreise waehrend der ATO STEUERFREI in der Einkommenssteuer!

 

Dieses Gesetz wird mit dem Folgetag nach der Veroeffentlichung rechtskraeftig und tritt spaetestens mit dem 21.11.2014 in Kraft!

 

Gesetzestext:

http://w1.c1.rada.gov.ua/pls/zweb2/webproc4_1?pf3511=51921

P.S.In diesem Zusammenhang sei auch erwaehnt, dass die Zinseinkuenfte aus den «Kriegsanleihen» der Ukraine im Sinne der Einkommenssteuer steuerbefreit sind!