03.08.2014 Ueberpruefungen und Durchsuchungen von Firmen, Organisationen und Einzelunternehmen durch Aufsichtsbehoerden (Ausnahme: Finanzaemter der Ukraine!) im Zeitraum August-Dezember 2014 sind NUR MIT GENEHMIGUNG DES MINISTERKABINETTS oder auf Bitte der entsprechenden Organisation oder des Einzelunternehmers zulaessig.

Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz Nr. 1622-VII am 31.07.2014 beschlossen und tritt am 03.08.2014 durch Veroeffentlichung im Amtsblatt der Ukraine („Golos ukraini“) in Kraft!