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Veröffentlicht: 16. Juli 2014
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In der heutigen Entscheidung der Richterkammer im Fall Ashlar gegen die Republik Georgien (Antrag 45554/08), welche noch nicht rechtskraeftig ist (theoretisch wird gem.den Art.43 und 44 erst nach 3 Monaten nach Entscheidungsverkuendung rechtswirksam-in diesem Zeitraum koennten beide Verfahrensparteien eine Ueberpruefung durch die Grosse Richterkammer des EGMR beantragen, welche die Entscheidung ueberpruefen KANN.)
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der Artikel 7 der Menschenrechtskonvention (“keine Strafe ohne Gesetz”) NICHT VERLETZT wurde.
Im genannten Fall betrifft dies ein einzigartiges Gesetz, welches 2005 in Georgien zu der Bekaempfung gegen die weit verbreitete organisierte Bandenkriminalitaet beschlossen wurde.
Konkret ging es um die Strafbarkeit Mitgliedschaft in den “Gesellschaften der Diebe”, welche den Status eines “Diebes im Gesetz” verliehen – diese Form der Bandenkriminalitaet ist und war vor allem im postsowjetischen Raum eine sehr verbreitete Erscheinung. Das georgische Strafgesetzbuch wurde im Rahmen eines weitreichenden Gesetzespakets um diesen kriminellen Tatbestand erweitert.
Der EGMR hat nunmehr festgestellt, dass die Definition eines “Diebes im Gesetz” und dessen strafrechtliche Wuerdigung und Begruendung im Einklang mit den Grundsaetzen der Rechtsstaatlichkeit gem. der Europ.Konvention fuer Menschenrechte steht und die Gesetzesformulierung ausreichend praezise und verstaendlich fuer den Buerger war.
Der Entscheidungstext (in Englisch):
