07.07.2014 Formale Ungueltigkeit der Resolutionen der Nationalbank Nr. 328 vom 30.5.2014 und Nr. 245 vom 29.04.2014, welche zeitweise Beschraenkungen des Fremdwaehrungsmarktes anordneten.

Siehe auch unsere Information vom 02.06.2014:

http://www.sw-partners.com/de/neuigkeiten-und-ereignisse/257-02-06-2014-eilt-gueltigkeit-der-einschraenkungen-des-zahlungsverkehrs-mit-fremdwaehrungen-die-einschraenkungen-gem-nbu-beschluss-nr-245-vom-29-04-2014-waren-bis-zum-01-06-2014-gueltig-es-gibt-aber-keine-rechtsgueltige-verlaengerung

 

Wir haben nunmehr mit dem Justizministerium korrespondiert und die Rechtsgueltigkeit der Beschraenkungen des Fremdwaehrungsverkehrs analysiert.

 

Daneben hat das ukrainische Parlament in einem Beschluss vom 4.7.2014 nicht die Formalfehler des NBU-Beschlusses Nr. 328 korrigiert, sondern weitere Aenderungen fuer die Rechtsgueltigkeit von NBU-Anordnungen beschlossen.

 

Grundsaetzlich ist der Art. 56 des Gesetzes ueber die Nationalbank der Ukraine die Rechtsgrundlage fuer Beschluesse der NBU. Hier heisst es:

 

“…Beschluesse der Nationalbank MUESSEN fuer deren Rechtsgueltigkeit verpflichtend beim Justizministerium registriert werden und treten im Einklang mit der ukrainischen Gesetzgebung in Kraft. …”

 

Die aktuell gueltige Gesetzgebung sieht keinerlei Ausnahmen von dieser Registrationsverpflichtung fuer die Nationalbank vor. Somut MUESSTEN die NBU-Beschluesse Nr.328 v.30.5.2014 und Nr.245 vom 29.04.2014 beim Justizministerium registriert werden.

 

Da wir in den entsprechenden Datenbanken keinerlei Registration feststellen konnten, haben wir die Nationalbank und das Justizministerium ueber die erfolgte Registration befragt. Leider erhielten wir auf diese Anfragen mehr als unsachgemaesse Antworten…..

 

Das Justizministerium stellte jedoch unmissverstaendlich fest, dass die beiden besagten Resolutionen NICHT zur Registration vorgelegt wurden. Faszinierenderweise besagte die Antwort des Justizministeriums auch, dass dieses nur die eigenen Rechtsakte erklaeren muesste und empfahl die Konsultion der Nationalbank hinsichtlich der beiden Resolutionen………was leider absolut nicht der Rechtslage entspricht.

 

Die Richtlinien des Justizministeriums der Ukraine, welche mit dem Praesidialbeschluss Nr. 395/2011 vom 06.04.2011 inkraft gesetzt wurden, sehen im Abschnitt 11, Par.4 vor, dass:

 

“das Justizministerium  prueft in den Ministerien und zentralen Behoerden, deren Rechtsakte einer staatlichen Registration beduerfen, deren Uebereinstimmung mit den Gesetzen der Ukraine und fordern deren Korrektur bzw. der Loeschung, sofern dies nicht der Fall ist…”, des weiteren sieht diese Richtlinie vor, dass “das Justizministerium Vorschlaege zur Vermeidung von ungesetzlichen Vorschriften oder Unzulaenglichkeiten macht und Personen zur Verantwortung zieht, welche ungesetzliche Anordnungen beschliessen…”

 

Daneben gibt e seine Anordnung des Justizministeriums Nr. 93/5 vom 19.01.2012, welche das Prozedere ueber juristische Ueberpruefungen von Beschluessen von oeffentlichen Organen regelt. Hier siegt der Par. 1.2. klar vor, dass:

 

 

 

“1.2. diese Anordnung definiert Massnahmen:

 

-Einfuehrung einer generellen Ueberpruefungspflicht des Justizministeriums fuer die registrierungspflichtigen Beschluesse von Ministerien und zentralen staatlichen Stellen.”

 

Also muss das Justizministerium verpflichtend Beschluesse von staatlichen Behoerden, welche registrierungspflichtig ist (hier also Beschluesse der Nationalbank) auf Uebereinstimmungen mit den Bestimmungen des Registrationsgesetzes und der Gesetzgebung der Ukraine ueberpruefen und nicht nur die eigenen Rechtsakte und Beschluesse erklaeren. Ein Verweis auf Erklaerungen durch den Beschlussersteller (hier NBU) entspricht also in keinster Weise den gesetzlichen Regelungen!

 

Die Antwort der Nationalbank erwarten wir in Kuerze und werden Sie  ueber diese natuerlich umgehend nach Erhalt in Kenntnis setzen.

 

Anstatt die Formfehler (nicht erfolgte Registration der beiden NBU-Beschluesse) zu bereinigen, hat das Parlament am 04.07.2014 Aenderungen ueber den Registrationsprozess beschlossen:

http://w1.c1.rada.gov.ua/pls/zweb2/webproc4_1?pf3511=51112

 

Diese Aenderungen im Gesetz ueber die Nationalbank Art.56,Abschnitt 4 besagen, dass Beschluesse der Nationalbank nach deren Veroeffentlichung in Kraft treten, wen nein genaues Datum nicht im Beschluss genannt ist. Die Veroeffentlichung tritt nunmehr durch das Publizieren des vollen Textes eines Gesetzes oder Beschlusses im Staatsanzeiger der Ukraine, dem Regierungskurier, der Stimme der Ukraine oder auf der ersten Seite der Homepage der Nationalbank (www.bank.gov.ua) ein.

 

Somit – nach unserer Rechtssicht sind die Beschraenkungen von Fremdwaehrungszahlungen gem.NBU 328 und 245 PER HEUTE NICHT RECHTSGUELTIG. Sollten Sie von solchen Einschraenkungen betroffen sein, sollten Sie bei der Bank unter Hinweis auf die Rechtslage den vollen Tausch in Fremdwaehrung verlangen und eine Ablehnung schriftlich mit Unterschrift und Stempel der Bankfiliale festhalten. Anschliessend bietet sich eine Verfolgung Ihrer Rechte auf dem Gerichtsweg an!