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Veröffentlicht: 17. Juni 2014
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In den letzten Tagen werden verstaerkt Einberufungsbefehle im Rahmen der teilweisen Mobilmachung an Reservisten zugestellt. Allerdings haeufen sich die Fragen ueber die formale Rechtsgueltigkeit der Zustellung der Bescheide.
Interessanterweise gibt es in der Ukraine keine juristische Definition eines militaerischen Einberufungsbefehls! Also muss man sich mit den Bestimmungen fuer die Zustellung eines “amtlichen Ladung“ behelfen. Dies ist eine schriftliche Anweisung einer Behoerde, sich an einem definierten Ort zu einer definierten Zeit einzufinden. Diese Ladung enthaelt den Namen der geladenen Person, die exakte Adresse der ladenden Behoerde, die Ladungszeit und den –ort UND die Belehrung ueber die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung der Ladung.
Wie soll eine Ladung durch eine militaerische Dienststelle erfolgen?
Diese Frage regelt der Par.64 der Anweisung ueber die Rekrutierung von ukrainischen Buergern fuer den Militaerdienst!
Hier ist eindeutig geregelt, dass die Ladung NUR IN SCHRIFTLICHER FORM durch die Komissionen der Militaerbezirke, theoretisch auch durch die Hausverwaltungen (ZHEK), die Stadtverwaltungen (wenn keine Mil.bezirksverwaltung vorhanden) bzw.sogar durch die Unternehmensleitung oder Bildungsorganisationen moeglich ist. Standardfall ist aber die Ladung durch ein Militaerbezirkskommando!
LADUNGEN VIA TELEFON,FAX ODER EMAIL SIND UNZULAESSIG!!
Auch der Par.68 der Anweisung bestimmt eindeutig, dass in der Personalakte des Soldaten ein Schriftstueck mit der PERSOENLICHEN UNTERSCHRIFT ueber den Erhalt der Ladung und die Kenntnisnahme des Ladungsortes und der –zeit vorhanden sein MUSS!
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Einberufung bzw.Ladung zum Militaerdienst PERSOENLICH erfolgen muss!
Hier liegt somit auch der Hauptunterschied zwischen der Ladung zum Militaerdienst und zum Beispiel zu einem Gerichtstermin – die Ladung zum Militaerdienst MUSS PERSOENLICH ERFOLGEN!!
Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung der Ladung:
Grundsaetzlich sieht das Gesetz Verwaltungsstrafen oder aber auch die strafrechtliche Ahndung vor.
Verwaltungsstrafen:
Gesetzesverstoesse in Friedenszeiten werden mit Geldstrafen zwischen 85-119 UAH geahndet. Im Wiederholungsfall (des gleichen Verstosses) 170-255 UAH.
Rechtsverstoesse gegen Mobilmachungsregularien werden mit Geldstrafen von 17-54 UAH geahndet.
Juristisch kann allerdings auch strafrechtliche Verantwortung erwachsen (wenn dies bisher auch der absolute Ausnahmefall zu sein scheint!). Hierfuer sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches anzuwenden:
-Art.335-Fahnenflucht vom Militaerdienst
-Art.336-Fahnenflucht vor der Mobilmachung
-Art.337-Nichtbefolgung der Registrierung zum Militaerdienst oder damit verbundenen Leistungen.
Als Strafmass sieht das Strafgesetzbuch Freizuegigkeitsbeschaenkungen (keine Wohnortwechsel etc.) BIS zu 3 Jahren, Gefaengnisstrafen von 2-5 Jahren, Geldstrafen oder aber Arrest bis zu 6 Monaten vor!
