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Veröffentlicht: 26. Mai 2014
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Durch eine Ergänzung des Art.19 des Gesetzes über die Registration von Immobilien wurden die Eintragung von Immobilien, welche bis zum 5.8.1992 fertiggestellt wurden, wesentlich vereinfacht!
Nunmehr kann die Eintragung OHNE eine ingenieurtechnische Begutachtung erfolgen! Eine Vorlage des Bauplans und der Eigentumsrechte des Baugrundstücks sind nunmehr ausreichend. Dies stellt gerade für Datschen aus der sowjetischen Zeit eine wesentliche Kosten- und Zeitersparnis aufgrund nunmehr entfallender Dokumentenbeschaffung dar!
Gesetzeslink:
http://zakon4.rada.gov.ua/laws/show/1212-vii
