Am 13.05.2014 beschloss die Rada das Gesetz 4586, welches einige Aenderungen hinsichtlich der Kuendigungsmoeglichkeit von Fuehrungskraeften und Schadensersatzforderungen an Fuehrungskraefte mit sich bringt.

Gesetzeslink:

http://w1.c1.rada.gov.ua/pls/zweb2/webproc4_1?pf3511=50443

Zum Beispiel wurde der Art.41 des Arbeitsgesetzbuches um einige Kuendigungsmoeglichkeiten von Fuehrungskraeften von Unternehmen durch dessen Eigentuemer bzw.dessen Vertreter ergaenzt.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Hoehe der Mindestentschaedigung fuer solche Kuendigungen auf das durchschnittliche Gehalt fuer 6 Monate festgesetzt (Art.44 des Arbeitsgesetzbuches).

Geaendert wurde auch die Regressregelung fuer Schaeden, die aus Handlungen von Fuehrungskraeften entstanden sind.

Neu ist, dass das Gesetz nunmehr ausdruecklich feststellt, dass Schadensersatz NUR NACH GESETZLICHER REGELUNG erfolgen kann – bisher konnte eine gesetzliche Haftung ODER eine Haftung gemaess entsprechender firmenindividueller Regelungen erfolgen! (Ergaenzung des Art.89 Nr.4 Handelsgesetzbuch der Ukraine).

Neu aufgenommen wurde der Art.130 in das Arbeitsgesetzbuch:

“Verantwortung fuer die Gewinnlosigkeit einer Firma tragen nur deren offizielle Vertreter”

In der praktischen Umsetzung wird hier ein Definitionsproblem auftauchen. Was ein “offizieller Vertreter” im Sinne des Art.130 ist, wurde im Gesetz leider nicht definiert.

Nach aktuellen Erkenntnissen duerfte es notwendig sein, die Definition des Handelsgesetzbuches zu verwenden und fuer Aktiengesellschaften diejenigen des AG-Gesetzes.

Nach dem Handelsgesetzbuch der Ukraine sind offizielle Vertreter eines Unternehmens: - der Geschaeftsfuehrer und die Mitglieder der Geschaeftsfuehrung, sowie der Vorsitzende des Pruefungsausschusses. Sofern ein Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat besteht – auch deren Vorsitzende bzw.die Mitglieder des Aufsichts-oder Verwaltungsrates.

Bei Aktiengesellschaften (JSC-joint stock companies:

-Vorstand und Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsvorsitzender und Mitglieder des Aufsichtsrates, der Pruefer der AG und das Mitglieder des Pruefungsgremiums. Sollten durch die Unternehmensstatuten weitere Fuehrungsgremien bestehen, sind auch dessen Mitglieder entsprechende “offizielle Vertreter”.

Interessanterweise gibt es aber auch weitere Definitionsmoeglichkeiten…..

Die Kartellpruefungskommission siehe zum Beispiel auch einen Direktor, einen stv.Direktor oder den Leiter des Rechnungswesens bzw.der Buchhaltung als “offizielle Vertreter”….