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Veröffentlicht: 16. März 2014
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Die Regelung zum visafreien Aufenthalt basiert auf dem Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 150 vom 15.02.2014 und fuehrt in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Auslegung und Deutung der Bestimmungen.
Die Regelung haelt in Absatz 2 Satz 2 fest, dass man bei Aufenthalten von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ab der “ersten Einreise” keine Registration beim staatlichen Migrationsdienst benoetigt.
Es ist ausserdem definiert, dass die Zahl der Ein-und Ausreisen NICHT beschraenkt ist und der An- und Abreisetag jeweils mitzuzaehlen sind – Beispiel: Einreise 14.03.2014 und Ausreise 18.03.2014 sind 5 Tage Aufenthalt.
Problemstellung ist besonders die Definition “ab der ersten Einreise”!
Es ist ausserdem auch nicht definiert, ob sich diese Beschraenkung auf die Person oder nur auf das Ausweisdokument bezieht (z.B.wenn eine Person zwei Reisepaesse besitzt).
Der Staatliche Migrationsdienst (www.dmsu.gov.ua) hat leider auch keine Anwendungsregelung zu dieser Vorschrift erlassen. Gerichtsentscheidungen zu Streitfaellen gibt es leider auch noch nicht.
Es sind aber Faelle bekannt, bei denen Auslaendern bei der Ausreise unter Hinweis auf angeblich ueberschrittene 90/180-Tage-Aufenthalte Geldstrafen seitens der Grenzpolizei zur Barzahlung festgesetzt wurden.
In der Praxis ist die Bandbreite der Anwendungsweise der Regelung im Jahr 2014 sehr gross.
Am Flughafen Kiew-Zhulyany (IEV – z.B.Wizzair) werden die Zeitraeume von 180 Tagen ab dem ersten Einreisestempel im vorgelegten Pass ermittelt und die darin enthaltenen Ein- und Ausreisen bei der 90-Tageberechnung zugrunde gelegt.
Am Flughafen Kiew-Borispol (KBP) oder an den PKW-Grenzuebergangsstellen Rava Rusa oder Krakovets werden aber nur Ueberschreitungen von zusammenhaengenden 90-Tagezeitraeumen ueberprueft – Beispiel: 01.10.2013-15.01.2014 ist eine klare zusammenhaengende Ueberschreitung der 90 Tage.
Eine generelle Datenbank fuer die Ueberpruefung der Einhaltung der 90/180-Tageregel gibt es laut aktuellen Angaben der Grenztruppen mit Ausnahme fuer georgische Staatsangehoerige bislang nicht.
Die Dokumentation der Ein-und Ausreisen erfolgt bei Auslaendern anhand der Passnummer und bei ukrainischen Staatsangehoerigen anhand der Personenkennziffer.
Fazit: Da die Rechtsgrundlagen sehr vage und auslegbar formuliert sind, sollte in der vorsichtigen Variante die Vorgehensweise der Grenztruppen am Flughafen Kiew-Zhulyany als Grundlage fuer die eigenen Aufenthalte betrachten.
Eventuelle Strafzahlungen duerfen die Grenztruppen grundsaetzlich nicht selbst festsetzen!! Sollte dies dennoch geschehen, empfehlen wir unbedingt, auf einer Protokollierung der Strafzahlung oder einer Quittierung mit Nennung des Namens des aufnehmenden Offiziers zu bestehen. Sollte dies nicht geschehen, dann sollte der Grenzbeamte zum Vorzeigen seines Ausweises aufgefordert bzw.sein Vorgesetzter hinzugezogen werden. Dies ist die Grundlage fuer ein anschliessendes rechtliches Vorgehen auf dem Rechtsweg.
Anmerkung:Es gibt aktuell keine Regelung analog dem Schengenbereich, in welchem einfach der Ausreisetage MINUS 180 Tage als Bemessungszeitraum fuer die 90 Tage zulaessigen Aufenthalts gilt.
