Das Verwaltungsgericht Kiew hat in seiner Entscheidung Nr.826/145/14 vom 6.1.2014 weitere Protestaktionen im Zentrum von Kiew für den Zeitraum vom 8.1.-8.3.2014 untersagt.

Die Stadtverwaltung von Kiew hatte eine Klage gegen die Parteien „Batkivtschina/Heimat“, „Udar“ u.a. eingereicht und eine Beschränkung von angekündigten und friedlichen Demonstrationen beantragt, da diese eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die Freiheit der Bürger seien.

Das Gericht entsprach dieser Argumentation und stellte klar, dass Menschenansammlungen generell eine höhere Gefahr für jedermann herbeiführen würden. Im Einzelnen würde die Epidemiegefahr (Grippe oder Tuberkulose etc.) zunehmen und auch die Infektionsgefahr durch Nichteinhaltung der Hygienestandards sei gegeben.

Das Verwaltungsgericht stellt in dem Urteil heraus, dass eine reelle Gefahr für die nationale Sicherheit bestehe, da die Demonstrationen auch der Vorbereitung von Straftaten. Körperverletzungen und Verletzung von Freiheitsrechten von Personen dienen können-

Somit sind in diesem Zeitraum in dem nachfolgend angeführten Gebiet zwischen 8.1-8.3.2014 keine Veranstaltungen der Parteien „Batkivtschina“, Udar“ etc. mehr erlaubt.

Im Einzelnen handelt es sich um diese Gebiete und Strassen:

площадь Михайловская с прилегающими улицами: Трехсвятительская, Десятинная, Михайловская, площадь Европейская с прилегающими улицами: Трехсвятительская, Костельная, Владимирский спуск; парк Тараса Шевченко с прилегающими улицами: Льва Толстого, Терещенковская, Владимирская; бульвар Тараса Шевченко, улица Грушевского, Мариинский парк и парк «Крещатый», включая улицы Садовая, Банковая, Институтская, Лютеранская, Крещатик, Архитектора Городецкого, Академика Богомольца, Шелковичная, Пилипа Орлика, Герцена, Командарма Каменева, Гусовского, Резницкая, Майдан Независимости, включая прилегающие улицы.

Allerdings ist die Umsetzung dieses Urteils in der Realität etwas problembehaftet!

Nach Art.8 der Verwaltungsstrafordnung sind nur natürliche oder juristische Personen, welche im Ausführungskatalog genannt sind, betraft werden.

Der Ausführungskatalog im Art.18 schreibt vor, dass zur Bestrafung der vollständige Namen der zu bestrafenden Person, sein Wohnort, seine Personenkennziffer oder die Nummer seines Ausweisdokuments festzuhalten sind!

Ein Gericht müsste somit  jedem einzelnen Mitglied einer Demonstration einen persönlichen Verstoss gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes zur Last legen. Dies ist aber schwer möglich, da das Verwaltungsgericht dezitiert nur Aktionen der Parteien und „sonstiger Subjekte, welche friedliche Demonstrationen veranstalten wollen“ untersagt hat. „sonstige Subjekte“ können aber nicht im Rahmen der Verwaltungsstrafordnung bestraft werden!

In diesem Zusammenhang sollte man auch den Fall Verentsov gegen die Rep.Ukraine beachten. Hier hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im April 2013 die fehlende gesetzliche Klarstellung und Definition des „Rechts auf friedliche Demonstrationen“ in der Ukraine kritisiert.

Dieser Hintergrund erscheint auch als mögliche Erklärung für die nicht sehr konkludente Entscheidung des Kiewer Verwaltungsgerichts!