Dies gilt, wenn vertragsgemäss eine Zahlung durch die Versicherung direkt an die finanzierende Bank erfolgt!

Dies ist der Inhalt der Anordnung des Ministeriums für die Steuer-und Zollverwaltung Nr.701 vom 22.11.2013.

Hier heisst es:

„wenn die Versicherungsgesellschaft die Entschädigungssumme direkt an die Bank bezahlt, entsteht ein steuerpflichtiger persönlicher Bonus gem. Art.164 des Steuergesetzes. Die Bank muss dann sogar die Funktion einer Steuerzahlstelle übernehmen (automatische Meldung und Steuerabführung!).

Die Bank hat dann als Quellensteuer 15-17% der Versicherungsleistung einzubehalten und an die Steuerverwaltung abzuführen!

Der Artikel 165.1.27 des Steuergesetzes sieht nur dann keine Steuerpflicht vor, wenn die Entschädigung direkt an den Kreditnehmer ausbezahlt wird!

Da Banken aus Risikogründen in den Verträgen meist eine direkte Zahlung dieser Versicherungsleistungen auf das Kreditkonto vorgegeben haben, besteht entsprechender Handlungsbedarf!