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Veröffentlicht: 18. September 2013
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Um Konten jeglicher Art (Kontokorrent-oder Sparkonten) für nicht in der Ukraine ansässige Personen zu eröffnen, können diese Personen jegliche Nachweise eines vorübergehenden Aufenthalts in der Ukraine bei der Bank vorlegen, welche den Ansprüchen der ukrainischen Gesetzgebung genügen. Banken können diese Nachweise nicht eigenmächtig definieren. Bei der Kontoeröffnung müssen ukrainische Banken ihren potenziellen Kunden identifizieren. Dies geschieht bei jeglicher Kontoart mittels des Reisepasses oder vergleichbarer Identifikationspapieren UND eines Nachweises, aus dem der AKTUELLE TEMPORÄRE Aufenthaltsort und -adresse hervorgeht (in Übereinstimmung mit der ukr.Gesetzgebung). Zum Beispiel - dies kann durch einen Mietvertrag (auch Kurzzeitmiete!) in schriftlicher Art dokumentiert werden - EINE REGISTRIERUNG DIESES MITVERTRAGES BEI DER MELDEBEHÖRDE IST NICHT NOTWENDIG! In der Praxis haben gerade in der letzten Zeit Banken ohne Rechtsgrundlage notarielle Mietverträge, Registrierungen bei der Meldebehörde (Zhek) oder gar Visa (auch bei visafreien Einreisen!) angefordert.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass bei einer Kontoeröffnung von nicht ansässigen Personen die Herkunft der Gelder bei der Bank nachgewiesen werden muss. Dies kann durch:
-eine Zolleinfuhrerklärung, aber auch
-durch eine Auszahlungsquittung am Geldautomaten oder durch
-eine Auszahlungsquittung des ausländischen Kreditinstitutes
erfolgen.
Rechtsgrundlage - Anweisung der Nationalbank der Ukraine Nr.492 Artikel 2.2.:"Eine Bank mit der Verpflichtung der Identifikation von nicht ansässigen Kunden muss: -für eine natürliche Person den Nachnamen, Namen, Vaternamen (wenn vorhanden-gilt aber vrnehmlich für GUS-Kunden),Geburtsdatum,Nummer des Identifikationsdokuments (oder vergleichbaren Dokuments),Datum und ausstellende Behörde des Dokuments,1 Staatsbürgerschaft und eine Information über die Aufenhaltsadresse in der Ukrainefesthalten und dokumentieren."
