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Veröffentlicht: 21. Januar 2014
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Die Polizei kann unter bestimmten Voraussetzungen spezielle Instrumente bzw.Feuerwaffen einsetzen. Die Regeln für die Anwendung derselbigen sind in den Art.12-15 des Polizeigesetzes geregelt.
Vor Anwendung solcher Instrumente oder Feuerwaffen MUSS die Polizei die Menge in wahrnehmbarer Form WARNEN! Einzige Ausnahme – es liegt eine unmittelbare Gefährdung eines Bürgers oder Polizisten vor, die nur mit der Anwendung von Feuerwaffen beendet werden kann.
Generell verboten ist die Anwendung physischer Gewalt gegen Schwangere, alte oder gebrechliche Menschen bzw.Personen, welche Anzeichen einer Verletzung bzw.Behinderung aufweisen!
Gemäß Art.15 des Polizeigesetzes ist die Anwendung von Feuerwaffen NUR ALS LETZTES MITTEL zulässig! Ein Einsatz gegen Menschenmengen ist aufgrund der Gefährdung Unbeteiligter NICHT ZULÄSSIG!
Art.14 des Polizeigesetzes regelt die Anwendung von „traumatischen Waffen“(z.B.Gummigeschossen oder Blendgranaten). Diese zulässigen Waffen wurden in einer Liste des Ministerrates der Ukrainischen SR am 27.02.1991 festgelegt. Die Regelung „Über die Anwendung von speziellen Instrumenten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ ist weiterhin rechtsgültig!
Demnach ist die Anwendung von Gummigeschossen nur bis zu einer Distanz von 40 Metern und dann auch nur gezielt auf den Beinbereich zulässig!
Der Einsatz von Wasserwerfern bei Lufttemperaturen UNTER NULL GRAD IST UNZULÄSSIG – Par.16 des „Über die Anwendung von speziellen Instrumenten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“.
Sollten Sie von solchen polizeilichen Maßnahmen betroffen sein, empfehlen wir eine bestmögliche Dokumentation derselbigen (Feststellung der Daten von Augenzeugen bzw. Dokumentation mit Videos bzw. Fotos) und die Einreichung einer Beschwerde bzw.Klage bei den öffentlichen Strafverfolgungsorganen bzw.die Konsultation Ihres Rechtsbeistands!
